Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros PBA-Weiss (vom 28.03.2013)

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Rechtsbeziehungen des Ingenieurbüros PBA-Weiss zu seinen Auftraggebern bestimmen sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass Ingenieurbüro PBA-Weiss hätte deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Auftraggeber im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Mündliche Angebote, in Prospekten, Anzeigen und anderen Werbematerialien enthaltene Angebote des Ingenieurbüros PBAWeiss sind freibleibend und unverbindlich.

2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt wurde. Eine schriftliche Bestätigung kann per Brief, Email oder Telefax erfolgen.

3. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Leistungsumfang

Der Inhalt der von dem Ingenieurbüro PBA-Weiss zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vertragsurkunde, sofern eine solche nicht vorliegt, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

§ 4 Honorar

1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus der schriftlichen Vertragsurkunde, sofern eine solche nicht vorliegt, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Das vereinbarte Honorar basiert auf dem schriftlich fixierten Leistungsumfang. Wird der Auftrag nach Vertragsschluss erweitert, so ist das Honorar angemessen anzupassen.

2. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Das dem Ingenieurbüro PBA-Weiss zustehende Honorar wird mit der Beendigung des Auftrags und mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

2. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungen werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

3. Der Auftraggeber kommt mit der Zahlung in Verzug, soweit er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
Dem Ingenieurbüro PBA-Weiss bleibt es vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

4. Das Ingenieurbüro PBA-Weiss ist berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontsatz Überleitungsgesetzes ab Verzugseintritt in Rechnung zu stellen.
Das Ingenieurbüro PBA-Weiss behält sich vor, einen höheren Schaden unter Nachweis geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug ist ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Aufrechnung und Rückbehaltungsrecht

1. Gegenüber Ansprüchen des Ingenieurbüro PBA-Weiss kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

2. Zur Zurückbehaltung von Leistungen, die der Auftraggeber aufgrund eines Vertrages mit dem Ingenieurbüro PBA-Weiss schuldet, ist er nur berechtigt wegen solcher Ansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, mit diesem Vertrag zusammenhängen sowie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Auftraggeberpflichten

1. Das Ingenieurbüro PBA-Weiss teilt dem Auftraggeber vor der Leistungserbringung schriftlich mit, welche Baulichen Bedingungen zur fachgerechten Leistungserbringung erfüllt sein müssen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass diese Bedingungen gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so ist das Ingenieurbüro PBA-Weiss zuvor zu entrichten.

2. Kann eine Blower-Door-Messung, ein Beratungstermin oder ein Ortstermin aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, ist der Auftraggeber zur Leistung des vollen Honorars verpflichtet, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass dem Ingenieurbüro PBA-Weiss kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Kündigung

1. Die Absätze 2 und 3 gelten ausschließlich für Blower-DoorMessungen.

2. Der zwischen dem Ingenieurbüro PBA-Weiss und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag kann bis zur Erfüllung jederzeit vom Auftraggeber gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag weniger als 2 Tage vor dem schriftlich fixierten Leistungsbeginn, ist das Ingenieurbüro PBA-Weiss berechtigt 80 % des vereinbarten Honorars zu verlangen.

3. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Ingenieurbüro PBA-Weiss kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 9 Haftung

1. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Ingenieurbüro PBA-Weiss oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen haftet das Ingenieurbüro PBA-Weiss nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet das Ingenieurbüro PBA-Weiss nur, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.

2. In allen anderen Fällen (leichte Fahrlässigkeit) ist die Haftung der Höhe nach auf die Mindestdeckungssumme beschränkt, die das Ingenieurbüro PBA-Weiss durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gem. § 19 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NRW) zu decken hat.

3. Die Mindestdeckungssumme beträgt gem. § 19 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NRW) für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.

4. Die ausführenden Firmen tragen selbst die Verantwortung für die Qualität und Ausführung der luftdichten Gebäudehülle. Das Ingenieurbüro PBA-Weiss übernimmt keinerlei Verantwortung für die Planung und Bauleitung bei der Herstellung der luftdichten Gebäudehülle sowie für evtl. weitere vorhandene Mängel, die im Zuge unserer Leistungen nicht festgestellt werden können sowie für daraus resultierende Schäden.

5. Die Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gelsenkirchen ausschließlicher Gerichtsstand und für beide Seiten Erfüllungsort für die jeweiligen vertraglichen Pflichten.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Bedingungen hiervon unberührt. Der Auftraggeber und das Ingenieurbüro PBAWeiss verpflichten sich für diesen Fall, eine ungültige Bestimmung bzw. Bedingung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. Bedingung am nächsten kommt.